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Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

der HANS HALL GmbH, Krügerstrasse 11, 88250 Weingarten, nachstehend als „HANS HALL“ bezeichnet.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Kunden. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Kaufleute, Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermö-gen. Die AGB gelten für alle Leistungen und Angebote von HANS HALL, insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, und Leistungen (im Folgenden auch: Ware), gleichgültig, ob HANS HALL die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferer eingekauft hat. Die AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fas-sung. Über Änderungen der AGB wird HANS HALL den Kunden in diesem Falle schriftlich oder in Textform informieren.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende all-gemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HANS HALL ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt nicht für Individualabre-den nach § 305b BGB. Führt HANS HALL in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos aus, liegt hierin keine Zustimmung zu den AGB des Kunden.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, welche nach Vertragsschluss vom Kunden HANS HALL gegenüber abzugeben sind (z.B.: Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt und Minderung) unterliegen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Ge-setzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von HANS HALL sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist vereinbart wurde. Das ist auch dann der Fall, wenn HANS HALL dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B.: Zeichnungen, Pläne, Be-rechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibun-gen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. Eigentums- und Urhe-berrechte der genannten Produkte und Unterlagen bleiben HANS HALL vorbehalten.

(2) Die Bestellung durch den Kunden kann schriftlich, telefonisch, in Textform, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Ab-schluss eines Vertrages dar.

(3) HANS HALL ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zugang der Bestellung bei HANS HALL anzunehmen. Die An-nahme kann durch HANS HALL entweder schriftlich oder in Textform (z.B.: durch eine Auf-tragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Im Falle der Vertragsannahme durch Auslieferung der Ware an den Kunden ist die Zahlung via Vor-kasse ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht recht-zeitiger Selbstbelieferung HANS HALLs mit den für die Herstellung der Ware oder Erbringung der gewünschten Leistung benötigten Komponenten, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- oder Falschlieferung nicht von HANS HALL zu vertreten ist oder HANS HALL nicht zur Beschaffung verpflichtet ist und HANS HALL mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der für die Herstellung der Ware oder Erbringung der gewünschten Dienstleistung benötigten Komponenten wird der Kunde unver-züglich informiert. Für den Fall, dass die Ware nicht oder nicht rechtzeitig hergestellt bzw. die Dienstleistung erbracht werden kann, treten die Parteien in Verhandlungen zu einer verursa-chergerechten Kostenverteilung.

§ 3 Eigentumsvorbehalt und Rücktritt

(1) HANS HALL behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen Forderungen aus dem Verkauf und/oder der Lieferung beweglicher Sa-chen sowie einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherten Forderung) vor.

(2) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleg-lich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden aus-reichend zum Neuwert der Ware zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde nicht berechtigt die Ware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder an Dritte zu verpfänden. Bei Beschädigung oder Vernichtung der Ware hat der Kunde HANS HALLL unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Gleiches gilt bei Pfän-dungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Ware, wobei der Kunde in diesem Fall ver-pflichtet ist auf das Eigentum von HANS HALL hinzuweisen. Eine unverzügliche Informations-verpflichtung gegenüber HANS HALL besteht auch, sofern der Kunde Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HANS HALL die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den HANS HALL entstandenen Ausfall.

  1. (4) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Die Entgeltforderungen des Kunden aus einer Veräußerung der Ware und die Forde-rung des Kunden aus einem sonstigen Rechtsgrund im Hinblick auf die Ware (z.B.: Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde an HANS HALL bereits jetzt sicherungshalber im Umfang der offenen Forderung. HANS HALL nimmt diese Abtretung an.
  2. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermäch-tigt. Die Befugnis von HANS HALL, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. HANS HALL verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so-lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. In diesen Fällen kann HANS HALL verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazuge-hörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist HANS HALL berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräu-ßerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu widerru-fen.
  3. HANS HALL verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu si-chernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt HANS HALL.
  4.  
  5. (5) HANS HALL ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzah-lung der fälligen Vergütung, berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu-rückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszu-verlangen. Wenn das vertragswidrige Verhalten des Kunden die Nichtzahlung der fälligen Vergütung darstellt, ist die Geltendmachung der vorbenannten Rechte davon abhängig, dass HANS HALL dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Begleichung der Ver-gütung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften ent-behrlich ist.

§ 4 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden

Werden HANS HALL nach Vertragsschluss Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechte-rung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z.B.: Antrag Insolvenzverfahren), die erwarten lassen, dass der Kunde voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, kann dieser die vollständige Zahlung aller Rechnungen verlangen und noch nicht fällige Rechnungen fällig stellen. Dane-ben ist HANS HALL nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und nach Fristsetzung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung von Einzelanfertigungen (unvertretbare Sachen), kann HANS HALL den Rücktritt auch ohne Frist-setzung (sofort) erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristset-zung bleiben unberührt. Etwaige Schadensersatzansprüche von HANS HALL bleiben hiervon unberührt. HANS HALL ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Ver-wertungskosten – anzurechnen.

§ 5 Vergütung

Insoweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktu-ellen Preise von HANS HALL, und zwar ab Lager, zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, allerdings ohne Versandkosten.

§ 6 Zahlungsmöglichkeiten

(1) Die Kunden können die Zahlung nach individueller Vereinbarung per Vorkasse, Last-schrift, auf Rechnung oder per Barzahlung bei Abholung leisten. HANS HALL behält sich vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Neukunden und Kunden außerhalb der Europäi-schen Union, außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der europäi-schen Freihandelsassoziation können die Zahlung ausschließlich gegen Vorkasse leisten, in-soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zah-lungsverzug. Er hat während des Verzugs die Geldschuld zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs-schadens vorbehalten bleibt. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch HANS HALLs auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt. Darüber hinaus hat der Kunde HANS HALL im Falle des Verzugs eine Pauschale in Höhe von einmalig EUR 40,00 zu bezahlen. Diese Pau-schale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz vollumfänglich angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(3) Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung sowie ein Zurückbehaltungsrecht, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch HANS HALL nicht bestritten wurden. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden un-berührt.

§ 7 Factoring

(1) HANS HALL ist berechtigt, ihre gegen den Kunden bestehenden Zahlungsansprüche ganz oder teilweise an Dritte (insbesondere an Factoring- oder Inkassounternehmen) abzu-treten oder solche Dritte mit dem Einzug der Forderungen zu beauftragen.

(2) HANS HALL wird den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) über eine erfolgte Abtretung informieren und dabei den neuen Zahlungsempfänger benennen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den in der Mitteilung genannten Dritten zu zahlen. Zahlungen an HANS HALL selbst gelten nach erfolg-ter Abtretung nicht als Erfüllung, es sei denn, der Dritte bestätigt sie ausdrücklich.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt, soweit sie rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.

§ 8 Lieferung

(1) Die Lieferbedingungen gelten als EXW (Incoterms 2020) vereinbart.

(2) Die Art der Lieferung und die Höhe der Lieferkosten werden dem Kunden vor Lieferung mitgeteilt. Der Kunde trägt die Versandkosten, inklusive etwaiger Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünsch-ten Transportversicherung sowie die Bankgebühren einer etwaigen Auslandsüberweisung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist HANS HALL berechtigt, die angemessene Versandart, den Versandweg, die Verpackung und das Transportunternehmen nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kun-den.

(3) HANS HALL schuldet nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.

(4) Falls die Ware bei Bestellung nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar ist, wird HANS HALL den Kunden unverzüglich darüber informieren und diesem den voraussichtlichen Liefertermin mitteilen. Es wird auf den Vorbehalt der ordnungsgemäßen Selbstbelieferung gemäß § 2 Abs. 4 verwiesen.

(5) Können die vereinbarten Liefertermine aufgrund von höherer Gewalt wie Krieg, Streik oder Ähnlichem oder aufgrund von außerhalb des jeweiligen Einflussbereichs liegenden Ver-sorgungsengpässen oder Leistungshindernissen nicht eingehalten werden, so verlängern sich diese angemessen, ohne dass hieraus Ansprüche geltend gemacht werden können. In Zweifelsfällen gelten die Voraussetzungen für Force Majeure und die Härtefallklauseln der International Chamber of Commerce (ICC) als zwischen den Parteien vereinbart. Die ICC-Klausel über höhere Gewalt (lange Version) ist somit in diese Vereinbarung mit einbezogen. Diese ist abrufbar unter; https://iccwbo.org/wp-content/uploads/sites/3/2020/09/icc-force-ma-jeure-hardship-clauses-march-2020-german.pdf

(6) Die gesetzlichen Rechte des Kunden und von HANS HALL, gemäß § 10 und § 11 der AGB sowie bei einem Ausschluss der Leistungspflicht werden durch die vorstehende Rege-lung nicht berührt.

(7) HANS HALL ist zur Teillieferung berechtigt, soweit eine Teillieferung unter Berücksichtigung seiner Interessen dem Kunden zuzumuten ist. Dem Kunden entstehen dadurch keine Mehrkosten.

§ 9 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Ge-fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Ver-zögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Über-gabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder ver-zögert sich die Lieferung von HANS HALL aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist HANS HALL berechtigt, den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Dem Kunde bleibt der Nachweis gestat-tet, dass HANS HALL kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden als verlangt entstan-den ist. Selbiges gilt für geltend gemachte Mehraufwendungen.

§ 10 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.

(2) Grundlage der Mängelhaftung von HANS HALL ist vor allem eine Vereinbarung über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung in der vorhergesehenen Umgebung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen zum Nutzungseinsatz und regelmäßigen Kon-trollen). Als Beschaffenheit der Ware in diesem Sinne gelten grundsätzlich alle Produktbe-schreibungen oder sonstige vereinbarte Spezifikationen von HANS HALL als vereinbart. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt auch vor, wenn sie als Produktbeschreibung bezeichnet ist und sie dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden, insbesondere also durch Kataloge HANS HALLs oder über die Internet-Homepage HANS HALLs. Soweit keine Vereinbarung über die Beschaf-fenheit der Ware getroffen wurde, bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstel-lers oder Dritten stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar. Dies gilt nicht, wenn HANS HALL selbst Hersteller der Ware ist.

(3) Die Ware ist unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichen zu untersuchen und of-fensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware gegenüber HANS HALL anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Unter-suchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung HANS HALLs für den nicht, bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschrif-ten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung in Schrift- oder in Textform. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvo-raussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für Kaufleute gelten die §§ 377, 381 HGB. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung in Textform anzuzeigen.

(4) HANS HALL leistet für Mängel nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Ist die von HANS HALL gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht HANS HALLs, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) HANS HALL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Kunde hat HANS HALL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu über-geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzli-chen Vorschriften an HANS HALL zurückzugeben.

(7) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HANS HALL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann HANS HALL vom Kunde die aus dem unberechtigten Män-gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) er-setzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkenn-bar.

(8) In dringenden Fällen, zum Beispiel bei unmittelbarer Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von HANS HALL Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen und nachgewie-senen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist HANS HALL unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn HANS HALL berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den ge-setzlichen Vorschriften zu verweigern.

(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herab-setzung des Kaufpreises (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Kun-den – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – kein Rücktrittsrecht zu. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Kunde den Ersatz vergeblicher Aufwen-dungen im Rahmen des § 284 BGB verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Ware gemacht hat und billigerweise machen durfte. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leis-tung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 10.

(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang gemäß § 9. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzan-sprüche des Kunden gem. der nachstehenden § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

(11) HANS HALL gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts an-deres ergibt, haftet HANS HALL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertragli-chen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet HANS HALL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HANS HALL, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in ei-genen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz

(c) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, de-ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-licht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung HANS HALLs jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus dem vorstehenden Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden HANS HALL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit HANS HALL ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Be-schaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkt-haftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn HANS HALL die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Üb-rigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Soweit HANS HALL technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Aus-künfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungs-umfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 12 Informationssicherheit

(1) Die Parteien stellen grundsätzlich, auch über den Anwendungsbereich dieser Vereinba-rung hinaus, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Informationssicherheit, insbe-sondere die IT-Sicherheit, durch geeignete Maßnahmen in ihrem Unternehmen sicher. Für den jeweils aktuellen IT-Grundschutz bieten die zuständigen Behörden im Land der jeweiligen Betriebsstätte frei zugängliche Empfehlungen. Von diesen darf nur in begründeten Ausnah-mefällen abgewichen werden.

(2) Jeder Partei steht ein fristloses Sonderkündigungsrecht im Hinblick auf alle davon poten-ziell betroffenen Vereinbarungen zu, sofern objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die andere Partei keinen ausreichenden IT-Grundschutz im Sinne des vorstehenden Absatzes (1) im Unternehmen umgesetzt hat.

§ 13 Schutzrechte, Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Soweit gewerbliche Schutz- und Urheberrechte sowie Know-how („Background“) von HANS HALL für die Durchführung einer Leistung nötig sind, gewährt HANS HALL dem Kunden ein einfaches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an diesem Background, ausschließlich zur Nutzung der Ware zum jeweils vereinbarten Vertragszweck.

(2) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten ver-traulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und aus-schließlich für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Reverse Engi-neering aufgrund der erhaltenen vertraulichen Informationen ist ausdrücklich nicht erlaubt.

(3) Als vertraulich gelten insbesondere alle Unterlagen, Kenntnisse, Daten und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die als solche erkennbar sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die betreffenden Informationen der jeweils anderen Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden, von einem Dritten rechtmäßig erlangt wurden, oder aufgrund ge-setzlicher Vorschriften oder behördlicher/judizieller Anordnungen offengelegt werden müs-sen.

(5) Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer der Vertragsbeziehung sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung fort.

(6) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrecht-licher Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

§ 14 Exportkontrolle

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Waren ausschließlich im Einklang mit den jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll- und Embargovorschriften (insbesondere der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland sowie – soweit an-wendbar – der Vereinigten Staaten von Amerika) zu verwenden.

(2) Eine Lieferung in Länder, die Embargomaßnahmen oder sonstigen außenwirtschafts-rechtlichen Beschränkungen unterliegen, ist untersagt. Gleiches gilt für eine Lieferung an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf entsprechenden Sanktionslisten auf-geführt sind.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, HANS HALL auf Verlangen eine schriftliche Endverbleibser-klärung (Verbringungsnachweis) über den Bestimmungsort und die Endverwendung der ge-lieferten Waren vorzulegen, insbesondere bei Lieferungen in Länder, die nach deutschem oder europäischem Außenwirtschaftsrecht als kritisch eingestuft sind. HANS HALL wird dies-bezüglich, falls notwendig, unterstützen.

(4) Der Kunde haftet dafür, dass eine Weitergabe oder ein Export der gelieferten Waren ohne die erforderlichen Genehmigungen nicht erfolgt. Der Kunde stellt HANS HALL insoweit von sämtlichen Nachteilen frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen resultieren.

(5) HANS HALL ist berechtigt, die Lieferung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seine Verpflichtungen aus dieser Klausel verletzt oder die Erfüllung des Vertrages aufgrund nationaler oder internationaler Exportkontrollvorschriften unzulässig oder untersagt ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von HANS HALL, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. HANS HALL ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.

(3) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder eines Ein-zelvertrages ergeben, einschließlich seiner Gültigkeit, Verletzung, Beendigung oder Nichtig-keit, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschie-den. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Schiedsort ist Weingarten.

(4) Vertrags-, Kommunikations- und Verfahrenssprache ist Deutsch.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Einzelvertrages ganz oder teilweise un-vollständig, nichtig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen und Bedingungen davon unberührt. Anstelle einer unvollständigen, nichtigen oder unwirksamen Bestimmung werden die Parteien über eine wirksame Regelung verhandeln, welche mit dem wirtschaftli-chen Zweck der unvollständigen, nichtigen oder unwirksamen Regelung vergleichbar ist.