Allgemeine Einkaufsbedingungen (B2B)
der Hans Hall GmbH, Krügerstrasse 11, 88250 Weingarten, nachstehend als „HANS HALL“ bezeichnet.
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftspartner, Dienstleister und Verkäufer („Lieferanten“), die mit HANS HALL in Geschäftsbeziehung stehen. Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Kaufmann, Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten für alle Leistungen und Angebote des Lieferanten, insbesondere Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der dem Lieferanten mit der Bestellung von HANS HALL zur Kenntnis gebrachten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass HANS HALL in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HANS HALL ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und HANS HALL dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Angaben in Bestellung von HANS HALL) haben Vorrang vor den AEB. Im Übrigen gelten diese AEB vorrangig vor gesetzlichen Regelungen, soweit diese dispositiv sind.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein und umfasst auch die elektronische Signatur.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Bestellungen von HANS HALL gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen haben die Vertragsparteien einander zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; bestehen Unvollständigkeiten gilt der Vertrag ansonsten als nicht geschlossen, bei offensichtlichen Irrtümern ist er anfechtbar.
(2) Der Lieferant ist gehalten, Bestellungen von HANS HALL unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen mindestens in Textform zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme oder eine Annahme mit abweichendem Inhalt gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch HANS HALL. Es kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich für das Eintreffen der Produkte und Leistungen bei HANS HALL, es sei denn es wird schriftlich ein anderer Termin zwischen den Parteien vereinbart. Ist in der Bestellung keine Lieferfrist angegeben, gilt eine angemessene Frist von 14 (vierzehn) Kalendertagen ab Vertragsschluss als vereinbart. Der Lieferant ist verpflichtet, HANS HALL unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten voraussichtlich nicht einhalten kann. HANS HALL ist berechtigt, in Absprache mit dem Lieferanten den Liefertermin um einen zumutbaren Zeitraum zu verschieben.
(2) Der Lieferant kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zum vereinbarten Termin seine Leistung erbringt. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei HANS HALL wie geschuldet. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. HANS HALL ist berechtigt, eine erteilte Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren. Erfolgt die Stornierung nach Auftragserteilung, ohne dass der Lieferant eine Vertragsverletzung begangen hat, hat dieser Anspruch auf Ersatz der nachweislich entstandenen, unvermeidbaren Aufwendungen für bereits begonnene Fertigungen oder beschafftes, und nicht anderweitig verwertbares Material, jedoch höchstens in Höhe von fünf Prozent (5 %) des Netto-Auftragswerts der stornierten Lieferung. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen, es sei denn, er weist einen höheren Schaden nach, der unmittelbar durch die Stornierung entstanden und nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar war. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so bestimmen sich die Rechte von HANS HALL – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in § 3 Abs. 3 bleiben unberührt
(3) Ist der Lieferant in Verzug, kann HANS HALL– neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von. Ein Prozent (1%) des in der Bestellung vereinbarten Nettopreises für die verspätet gelieferte Ware pro begonnene Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Prozent (5%) des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. HANS HALL bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf einen darüberhinausgehenden Schaden ist eine bereits für diese Pflichtverletzung gezahlte Schadenspauschale anzurechnen.
(4) Bestehen schon vor Fälligkeit vom Lieferanten zu vertretende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft, insbesondere weil der Lieferant schon vor Fälligkeit ankündigt, nicht rechtzeitig leisten zu können oder zu wollen, so kann HANS HALL eine Frist zur Erklärung und Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft setzen mit der Androhung, nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HANS HALL nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2020) innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz HANS HALLs in der Krügerstrasse 11, 88250 Weingarten zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung HANS HALLs (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat HANS HALL hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist HANS HALL eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Der Lieferant ist verpflichtet, Qualitätsaufzeichnungen und Prüfunterlagen für mindestens zehn (10) Jahre aufzubewahren und auf Verlangen HANS HALLs vorzulegen.
(4) Der Lieferant hat die Ware transportsicher und sachgerecht zu verpacken. Einzelstücke bis 30 kg sind paketdienstfähig zu liefern. Stücke über 30 kg sind auf handelsüblichen, mit Hubwagen transportierbaren Paletten anzuliefern. Mehrkosten aus nicht ordnungsgemäßer Verpackung trägt der Lieferant. Beistellungen sind, soweit möglich, vom Lieferanten in derselben Verpackung, in der sie ursprünglich zur Verfügung gestellt wurden, an HANS HALL zurückzusenden.
(5) Teillieferungen / -leistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung HANS HALLs zulässig.
(6) Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren sämtlichen vereinbarten Spezifikationen, Mustern, Zeichnungen, Beschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Produkte müssen den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Wahrung der allgemeinen Menschenrechte, zur Gleichbehandlung, zur Produktsicherheit, zum Umweltschutz, zur Arbeitssicherheit und zum Chemikalienrecht (z. B. REACH, RoHS), sowie allen anwendbaren Normen (DIN, EN, ISO) entsprechen.
(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe auf HANS HALL über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
(8) Für den Eintritt des Annahmeverzuges seitens HANS HALL gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von HANS HALL (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät HANS HALL in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn sich HANS HALL zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
(9) Ist einer Partei infolge von Verzögerungen die Leistung oder die Abnahme der Lieferung aufgrund höherer Gewalt nicht zuzumuten, kann diese Partei durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Parte vom Vertrag zurücktreten. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder der technischen Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Festpreise und gelten frei Werk (DDP, Incoterms 2020) oder der in der jeweiligen Bestellung angegebenen Empfangsstelle entsprechend § 4 Abs. 2. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung und aller Nebenkosten. Eine Preiserhöhung nach Vertragsschluss ist nur mit schriftlicher Zustimmung HANS HALLs wirksam.
(2) Die Rechnung ist HANS HALL nach Versand/erfolgter Leistung digital unter Angabe aller Bestellungsdaten und mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zuzusenden. Teilrechnungen sind nur möglich, soweit Teillieferungen und/oder Teilleistungen vereinbart waren.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 (sechzig) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn HANS HALL innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen zahlt, gewährt der Lieferant HANS HALL drei Prozent (3%) Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist HANS HALL nicht verantwortlich.
(4) HANS HALL schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen HANS HALL in gesetzlichem Umfang zu. HANS HALL ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange HANS HALL noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich HANS HALL sämtliche Eigentums-, Schutz- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an HANS HALL zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und in dem Umfang, in dem das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich für jede Pflichtverletzung, die er verursacht hat, HANS HALL einen pauschalierten Schadensersatz zu bezahlen hat. Die Höhe der jeweiligen Zahlung wird von HANS HALL festgelegt und hat billigem Ermessen zu entsprechen. Sie darf aber in keinem Fall höher als 100.000,00 Euro (hunderttausend Euro) pro Pflichtverletzung sein. Maßgeblich für die Höhe des Schadensersatzes sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der entstandene (auch immaterielle) Nachteil und der Grad des Verschuldens. Auf einen darüber hinaus gehenden Schaden ist eine bereits für eine Pflichtverletzung bezahlte Summe anzurechnen. Akzeptiert der Lieferant die Höhe der Schadenspauschale nicht, steht ihm der Nachweis frei, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Er kann außerdem zur Festlegung der Höhe ein Schiedsgutachten bei der IHK Bodensee-Oberschwaben in Weingarten beantragen.
(3) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die HANS HALL dem Lieferanten zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände bleiben das Eigentum von HANS HALL, sind vom Lieferanten als solches zu kennzeichnen, ordnungsgemäß zu lagern und ausschließlich für Aufträge von HANS HALL zu verwenden. Der Lieferant hat diese gegen die üblichen Risiken auf eigene Kosten zu versichern. Auf Verlangen sind sämtliche Beistellungen unverzüglich an HANS HALL herauszugeben.
(4) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für HANS HALL vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch HANS HALL, so dass HANS HALL spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
(5) Die Übereignung der Ware an HANS HALL hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt HANS HALL jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. HANS HALL bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, beispielsweise der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für die Rechte von HANS HALL bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten von HANS HALL, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf HANS HALL die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung HANS HALLs – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von HANS HALL oder vom Lieferanten stammt.
(3) Der Lieferant führt Warenausgangsprüfungen durch und stellt HANS HALL die jeweiligen Prüfberichte im Rahmen der Lieferung zur Verfügung. HANS HALL ist berechtigt, einmal jährlich und auf Kosten des Lieferanten eine angemessene externe Prüfung der Waren durch eine unabhängige und geeignete Prüfstelle durchführen zu lassen.
(4) Der Lieferant stellt eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der gelieferten Waren (z. B. durch Chargen- oder Seriennummern), sofern möglich, sicher. Er verpflichtet sich, HANS HALL unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald Anhaltspunkte für Qualitätsabweichungen, Sicherheitsrisiken oder Rückrufmaßnahmen bestehen. In solchen Fällen trägt der Lieferant sämtliche mit dem Rückruf oder der Mangelbeseitigung verbundenen Kosten, es sei denn, dass er den Umstand nicht zu vertreten hat.
(5) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist HANS HALL bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen HANS HALL Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn HANS HALL der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(6) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht HANS HALLs beschränkt sich auf Mängel, die beim Wareneingang unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) erkennbar sind („eingeschränkte Wareneingangskontrolle“). Eine weitergehende Untersuchungspflicht besteht für HANS HALL nicht. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Die Rügepflicht von HANS HALL für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge, § 377 HGB wird ausdrücklich abbedungen.
(7) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbart wurde; der gesetzliche Anspruch HANS HALLs auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, so treten die Vertragsparteien in von Treu und Glauben geführte Verhandlungen bezüglich einer verursachergerechten Kostentragung. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet HANS HALL jedoch nur, wenn HANS HALL erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
(8) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl HANS HALLs durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von HANS HALL gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann HANS HALL den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für HANS HALL unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird HANS HALL den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(9) Im Übrigen ist HANS HALL bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat HANS HALL nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 8 Lieferantenregress
(1) Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen HANS HALL neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. HANS HALL ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die HANS HALL seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliches Wahlrecht HANS HALLs bei der Form der Mängelbeseitigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor Hans HALL einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch einschließlich Aufwendungsersatz anerkennt oder erfüllt, wird HANS HALL den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von HANS HALL tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche HANS HALLs aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch HANS HALL, dessen Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 9 Rechte Dritter
(1) Der Lieferant garantiert, dass die Ware frei von Rechtmängeln ist, insbesondere von Rechten Dritter, wie Schutzrechten einschl. Urheberrechten.
(2) Der Lieferant hat HANS HALL von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und alle mit der Anspruchsabwehr üblicherweise entstehenden Kosten, inklusive der Kosten der anwaltlichen Vertretung, zu ersetzen, es sei denn, die entgegenstehenden Schutzrechte waren dem Lieferanten nicht bekannt und der Lieferant hätte sie auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht kennen müssen.
§ 10 Sonstige Verpflichtungen des Lieferanten
(1) Der Lieferant zeigt Änderungen am Prozess oder Produkt, insbesondere auch an der Zusammensetzung der verwendeten Materialien, so früh wie möglich, mindestens jedoch sechs (6) Monate vor der geplanten Änderung, HANS HALL gegenüber an und holt hierzu vorab die schriftliche Zustimmung ein. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
(2) HANS HALL verfügt über eine langjährige Erfahrung im Hinblick auf einige Zukaufteile und deren Haltbarkeit in Produkten von HANS HALL. Beabsichtigt der Lieferant, Unterauftragnehmer bzw. Vorlieferfirmen einzusetzen, zeigt er dies HANS HALL gegenüber umgehend schriftlich an und holt die schriftliche Zustimmung HANS HALLS ein. Dies gilt auch für den Wechsel von Unterauftragnehmern bzw. Vorlieferfirmen. HANS HALL wird die Zustimmung innerhalb von 14 (vierzehn) Werktagen verweigern, andernfalls gilt sie als erteilt. HANS HALL kann zudem Produkt- oder Herstellervorgaben machen, an die der Lieferant sich zu halten hat. Ist dies dem Lieferanten nicht möglich, informiert er HANS HALL umgehend. Unabhängig von der Einbindung der Vorlieferfirmen trägt der Lieferant die volle Verantwortung für die Leistungen der Unterauftragnehmer bzw. Vorlieferfirmen wie für Erfüllungsgehilfen sowie deren entsprechende Qualifizierung und regelmäßigen Auditierung.
(3) HANS HALL ist nach rechtzeitiger Terminvereinbarung berechtigt, die für die Herstellung der Produkte notwendigen Produktionsanlagen beim Lieferanten und nach Möglichkeit auch seinen Unterauftragnehmern bzw. Vorlieferfirmen mindestens einmal jährlich zu den üblichen Geschäftszeiten vor Ort zu besichtigen und die Produktherstellung und Prozesse zu auditieren. Der Lieferant ist bereit, hierbei entsprechend zu unterstützen. Bei akuten Qualitätsmängeln hat HANS HALL das Recht, in berechtigten Fällen unangekündigt in angemessenem Umfang Einsichtnahme zu verlangen.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Implementierung angemessener Maßnahmen zur Identifizierung von Risiken innerhalb der Lieferkette sowie zur Festlegung von etwaigen adäquaten Gegenmaßnahmen. Insbesondere stellt der Lieferant sicher, dass die in der Lieferkette verwendeten Rohstoffe und Materialien nicht aus illegalen oder unethischen Quellen stammen und dass die Arbeitsbedingungen in der gesamten Lieferkette den international anerkannten Standards entsprechen.
(5) Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant zu jeder Zeit alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Normen einzuhalten.
§ 11 Produzentenhaftung
(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er HANS HALL insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von HANS HALL durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird HANS HALL den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens drei Millionen (3.000.000) EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und HANS HALL hierüber auf Verlangen einen Nachweis zu erbringen.
§ 12 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen HANS HALL geltend machen kann.
(3) Soweit HANS HALL wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen HANS HALL und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ravensburg. HANS HALL ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.